Errichtung PV-Anlagen

Information über die Fertigstellungsmeldung gem. § 44 Abs. 8 TBO 2022

 

Geschätzte Gemeindebürger:innen!

Durch die mit 01.09.2023 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 64/2023 wurden die Bestimmungen über die Bauvollendung in § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) um einen Absatz 8 ergänzt, welcher wie folgt lautet:
„Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h ist der Behörde unver¬züglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“

 

Auszug Tiroler Bauordnung:

§ 28) Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

Abs. 3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

lit. f) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;

lit. g) die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;

lit. h) die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photo-voltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m², sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.

Dieser neuen Bestimmung nach müssen Photovoltaikanlagen, für die weder eine Bewilligungs- noch eine Anzeigepflicht besteht, nach der Fertigstellung der Baubehörde gemeldet werden.
Vom Gemeindeverband Bausachverständige wurde den Gemeinden ein entsprechendes Formular bereitgestellt, welches die erfor¬derlichen Meldekriterien beinhaltet, sowohl für Bürger, PV-Anlagen-Errichter, Baubehörde und Freiwillige Feuerwehr – siehe Anlage.

Besonders wichtig sind die Daten der PV-Anlagen auch für die Freiwillige Feuerwehr, um im Einsatzfall richtig reagieren zu können.

Für die Einbringung der Fertigstellungsmeldung fallen keine Kosten an.

 

Formular Fertigstellungsmeldung PV-Anlage:

docxPV-Anlage_Bauvollendung

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.